1. Anerkennung der Geschäftsbedingungen
  2. Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen des Verkäufers wurden dem Käufer zur Kenntnis gebracht, von diesem durchgelesen und anerkannt. Sie liegen dem gegenständlichen und jedem weiteren Geschäft zu Grunde. Sie gelten auch für Anfertigungen, Planung und sonstige Leistungen. Der Käufer hat ein Exemplar dieser Geschäftsbedingungen erhalten. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Entgegenstehende Bedingungen, Änderungen und Ergänzungen werden nur rechtswirksam wenn diese schriftlich von uns zustimmend bestätigt werden.

  3. Zahlungsbedingungen
  4. Zahlungen sind in Graz zu leisten, unmittelbar nach Erhalt der Faktura, sofern keine andere Zahlungskondition schriftlich vereinbart wurde. Skonto – Abzug wird nur anerkannt, wenn die Zahlung beim Verkäufer innerhalb der vereinbarten Skontofrist eingeht. Reparaturen sind sofort zu bezahlen, kein Skontoabzug. Bei Zahlungsverzug werden 14 % p. a. Verzugszinsen verrechnet. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, falls ihm selbst höhere Finanzierungskosten entstehen, diese vom Käufer ersetzt zu verlangen. Ein Verzug mit einer vereinbarten Vorauszahlung berechtigt den Verkäufer, seine Leistung im gleichen Ausmaß zurückzuhalten und vom Vertrag nach schriftlicher Mahnung und 14-tägiger Nachfristsetzung zurückzutreten. Dem Verkäufer steht bei diesem Vertragsrücktritt eine Konventionalstrafe von 30 % der Auftragssumme zu, vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens; die Anwendung des richterlichen Mäßigkeitsrechts wird ausgeschlossen. Werden vereinbarte Teilzahlungen nicht fristgerecht geleistet, tritt bei Verzug auch bei nur einer Teilzahlung Terminverlust ein. Eingehende Zahlungen können vom Verkäufer auf ältere Forderungen angerechnet werden, auch bei gegenteiliger Widmung durch den Käufer.

  5. Preise, Lieferzeiten
  6. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferzeiten gelten nur als annähernd, nicht als Fixtermin. Wird die Lieferzeit um mehr als 3 Monate überschritten, kann der Käufer mittels eingeschriebenen Briefes und Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz , sind ausgeschlossen. Andauernde Lieferungsmöglichkeit berechtigt den Verkäufer, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers kann der Verkäufer Sicherstellung verlangen. Wird diese nicht geleistet, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

  7. Eigentumsvorbehalt
  8. Bis zur völligen Tilgung aller offenen Rechnungen behalten wir uns das Eigentumsrecht an den gelieferten Produkten vor.
    Zahlungsverzug berechtigt uns, die gelieferte Ware wieder abzuholen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte der von uns gelieferten Ware ist der Kunde verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns sofort zu verständigen. Im Fall der Weiterlieferung gelten die daraus unseren Abnehmern erwachsenden Forderungen an Dritte als an uns abgetreten. Der Kunde hat seinen Abnehmer von dieser Abtretung zu verständigen. Werden die gelieferten Produkte vor Bezahlung an uns mit anderen Waren zu einer Sache verarbeitet oder eingebaut , so entsteht Mieteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Preises der verarbeiteten Menge der von uns gelieferten Produkte und des Wertes der anderen vom Kunden zur Verarbeitung verwendeten Ware. Der Kunde tritt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der neuen Ware schon jetzt in dem Betrag an uns ab, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Bei Rücknahme der Ware erteilt der Käufer seine Zustimmung zur Demontage und verzichtet auf jeglichen Einwand und auf Besitzstörungsklage. Bei freihändiger Verwertung der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Käufer der Verwertungserlös abzüglich einer angemessenen Verdienstspanne und eines Nutzungsentgeltes des Verkäufers gutzuschreiben.

  9. Teillieferung
  10. Dem Verkäufer steht das Recht zu, Teillieferungen durchzuführen. Über die geleisteten Teillieferungen kann Rechnung gelegt werden, die entsprechend dem Auftrag fällig ist. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn einzelne 
    Teillieferungen noch ausständig sind. Ist die Lieferung oder Installation einzelner Gegenstände nicht möglich, weil Voraussetzungen auf Seiten des Bestellers noch nicht erfüllt sind, kann der Liefergegenstand beim Verkäufer bereitgehalten werden. Das Entgelt ist trotzdem gemäß dem Auftrag fällig, wobei die Anzeige von der Lieferbereitschaft wie die Lieferung selbst zu behandeln ist.

  11. Gewährleistung, Haftung

 Wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Maschinen und Geräte sechs Monate. Bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung ist die Ware bei Übernahme zu prüfen und sind allfällige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer ist berechtigt, seiner Gewährleistungspflicht ausschließlich durch Behebung wie folgt nachzukommen.

Der Verkäufer ist berechtigt sich von den Ansprüchen des Käufers auf Wandlung oder Preisminderung durch Lieferung einer mangelfreien Ware zu befreien. Die Gewährleistung des Verkäufers gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen bei normalem Gebrauch auftreten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen, bei Umänderungen oder Umbauten alter, sowie betriebsfremder Waren, sowie Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Verkäufer haftet für Folgeschäden ausdrücklich nicht. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle baulichen und Installationsvoraussetzungen für die Aufstellung und Inbetriebnahme der Ware bestehen, dass unentgeltlich Licht, Strom, Wasser, etc. zur Verfügung stehen. Stromanmeldungen oder Ummeldungen im Bauprovisorium sind ebenso Sache des Bestellers. Für die Richtigkeit von Maßangaben haftet der Besteller, Angaben und Pläne werden vom Verkäufer nicht überprüft. Der freie Zugang, etwa erforderlicher Hebekräne zur Installation sind vom Besteller beizustellen bzw. zu gewährleisten. Die erforderliche Beiziehung von Elektriker-, Installateur-, oder ähnlicher Professionisten zur Installation der Geräte, hat der Käufer zu besorgen.

      7.     Gefahrentragung

    Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware als "ab Werk" verkauft. Bei Verkauf ab Werk geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer übergeben wird. Wird die Ware an einem vom Käufer bezeichneten Ort geliefert, geht die Gefahr auf den Käufer zum Zeitpunkt des Abladens der Ware aus dem Lieferfahrzeug auf den Käufer über. Der Zeitpunkt und der Ort der Abladung der Ware, sowie die Aufstellung der Ware, erfolgt auf alleinige Gefahr des Käufers, der Verkäufer ist berechtigt, eine Versicherung (z. B. Transport- und Montageversicherung) auf Kosten des Käufers abzuschließen und zwar zu den üblichen im Inland gültigen Konditionen. Bei Lieferung mit Bahn und Post geht die Gefahr bei Übergabe der Ware an Bahn und Post auf den Käufer über.

     8.    Mahnspesen

    Werden fällige Zahlungen nicht termingerecht entrichtet, hat der Besteller dem Verkäufer die hiermit vereinbarten Mahnspesen von 
    Euro 15,-- pro Mahnung zu ersetzen. Ferner hat der Käufer dem Verkäufer alle aufgewendeten Mahn- und Inkassospesen, auch außergerichtlicher Natur, die im Zuge der Forderungseintreibung entstehen, zu ersetzen.

     9.    Erklärung nach Datenschutzgesetz

    Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten beim Verkäufer erfasst werden, diese in eine Datenbank aufgenommen und durch Datenträger verarbeitet werden.

   10.    Angebote, Abbildungen, Pläne

    Abbildungen und Muster dienen nur zur Veranschaulichung und sind unverbindlich. Änderungen bleiben vorbehalten. Pläne (insbesondere für Behörden) werden nur angefertigt, wenn dies ausdrücklich schriftlich im Auftrag angeführt ist. Änderungspläne sind die im Angebot enthalten und müssen bei Beauftragung gesondert entgolten werden. Der Verkäufer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvorschlägen., Zeichnungen und Unterlagen vor. Sie dürfen ohne Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch als Grundlage für Verhandlungen oder Aufträge an andere Unternehmen verwendet werden. Sie sind über Verlangen jederzeit unverzüglich zurückzustellen. Kommt kein Vertrag zustande, hat der Käufer (Interessent) alle Unterlagen, insbesondere Darstellungen und Pläne, dem Verkäufer unaufgefordert zurückzustellen.

     11.   Erfüllungsort, Gerichtsstand:

             Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das 
             für Graz sachlich zuständige Gericht. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Für Lieferung und Zahlung gilt als
             Erfüllungsort Graz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.